Reitbeteiligung

Die Reitbeteiligung ist seit Jahren in Deutschland beliebt und wird immer häufiger angewandt. Aber auch hier sollte der Schutz, also die Absicherung über eine Versicherung, bereits im Vorfeld geklärt sein. Schließlich soll die Reitbeteiligung auch in finanzieller Hinsicht eine Erleichterung für den Halter sein, das bleibt aber nur der Fall, wenn eine entsprechende Pferdehaftpflicht besteht. Auf was muss ich achten und wie geht das genau, eine Beteiligung zu versichern?

In der Regel ist das versichern kein Problem. Die meisten Pferdehaftpflichtanbieter haben diesen Punkt bereits bedacht und ermöglichen eine unbürokratische Erweiterung. So kann beispielshaft in Altverträgen aber auch in neu abschließenden Versicherungen für eine Pferdehaftpflicht eine Reitbeteiligung teilweise kostenlos vereinbart werden. Andere Gesellschaften verlangen einen geringen Aufpreis. Wir raten bei einem Neuabschluss zu einem Pferdehaftpflichtvergleich, damit Sie ohne großen Aufwand, den richtigen Partner finden können.

Kostenlose Mitversicherung oft möglich

Die Person für die Reitbeteiligung wird dann namentlich als mitversicherte in die Haftpflicht für Pferde beitragsfrei eingeschlossen oder gegen einen geringen Aufpreis.

Unbegrenzte Reitbeteiligungen möglich

Bei den meisten Pferdeversicherungen ist eine unbegrenzte Zahl von Reitbeteiligung generell möglich. Diese dürfen nur nicht gewerblich sein. Handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung, müssen dafür gesonderte Optionen getroffen werden.

Eigener Versicherungsnachweis für Reitbeteiligten

Die meisten Anbieter nehmen die Reitbeteiligung nicht nur kostenfrei auf, sondern erstellen dieser Person einen eigenen Versicherungsnachweis mit der namentlichen Nennung. Übrigens können damit auch eigene Schäden geltend gemacht werden, die dabei durch das Pferd entstehen. Dabei werden sowohl Sach- als auch Personenschäden eingefasst.

Nahe Angehörige

Handelt es sich bei den Personen um nahe Angehörige, kommt eventuell folgende Tatsache zu Gute. Sofern diese Personen im gleichen Haushalt (häusliche Gemeinschaft) mit dem Versicherungsnehmer leben, sind sie bereits in der Versicherung abgesichert.

Privater Halter unterliegt Haftung

Bitte beachten Sie, das bei einer Pferdehaltung und/oder einer weiteren Reitbeteiligung, immer eine Haftpflicht für Pferde vorhanden sein sollte. Geregelt werden die einzelnen Haftungsregeln dabei in § 833 Satz 1 BGB (deutsches Bürgerliches Gesetzbuch), der eigentlichen Gefährdungshaftung. Damit unterliegt insbesondere der private Pferdehalter besonders strengen Regeln bei der Haftung. Hierbei ist es zudem egal, ob ihn ein Mitverschulden trifft oder nicht. Er haftet grundsätzlich! Dabei ist es unerheblich, ob die andere Person die Sorgfaltspflicht nicht anwandte. Der private Pferdehalter kann sich in der Regel nicht aus seiner Haftung befreien, wenn durch die Reitbeteiligung ein Unfall verursacht wurde.

Die einzige Möglichkeit, um sich vor den finanziellen Schadensersatzansprüchen abzusichern, ist die Pferdehaftpflicht, wobei die Person zur Reitbeteiligung frühzeitig miteingetragen werden sollte.

Gelegentliche Nutzung

Neben der Reitbeteiligung gibt es hier und da immer wieder einmal Personen, die das Pferd gelegentlich ausreiten. Es wird also Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Diese sind bereits mit der regulären Haftpflichtversicherung für Pferde abgesichert.

Gelegentliche Nutzung Dritter abgesichert

Mitversichert sind also immer auch Personen, die das Pferd nur gelegentlich (ohne Entgelt) nutzen. Dabei handelt es sich um das sogenannte Fremd- und Gastreiterrisiko.

Reitbeteiligung ist KEINE gelegentliche Nutzung

Aber Vorsicht!- Eine Reitbeteiligung ist keine gelegentliche Nutzung, muss also der Versicherung gesondert gemeldet werden! Die deutsche Rechtsprechung geht hierbei von einer Mithaltereigenschaft aus.

Reitbeteiligung – Bei Reitfehlern

Die Pferdehaftpflicht leistet immer dann, wenn ein Schaden durch die Unberechenbarkeit des Pferdes entstanden ist. Anders kann das aber aussehen, wenn bei dem Reitbeteiligten ein Reitfehler vorlag. Hat der Reiter zum Beispiel unachtsam gehandelt und bei Rot eine Straße überquert, wobei es zu einem Unfall kam, bietet die normale Privathaftpflicht einen entsprechenden Schutz und übernimmt den Schaden.

Haftungsausschlusserklärung bei Reitbeteiligung

Kommt es zu einer Reitbeteiligung, sollten nicht nur die finanziellen Absprachen klar geklärt werden. Wir raten hierbei immer zu einer schriftlichen Fixierung, in der nicht nur der monatliche Beitrag, sondern auch die Rechte und Pflichte beider Parteien genau beschrieben werden. Selbst bei einem freundschaftlichen Verhältnis untereinander, kann eine schriftliche Setzung vor späteren Uneinigkeiten bewahren.

Haftungsausschlusserklärung für Reitbeteiligung schwierig

Zugleich sollte aber auch eine Haftungsausschlusserklärung von der Tierhaftung (siehe § 833 BGB) erfolgen. Allerdings darf diese nicht mehr über ein Standardvordruck vereinbart werden. Generell ist nach deutschem Gesetz zudem nur noch eine Haftungsfreistellung im Innenverhältnis (zw. Halter und Reitbeteiligung) möglich.

Folgende Klausel kann in Deutschland unbedenklich verwendet werden:
„Die Reitbeteiligung verzichtet auf Ansprüche gegen den Halter (Eigentümer) aus § 833 BGB wegen aller ihr durch das Pferd verursachten Sach-, Personen- und Vermögensschäden, soweit diese nicht durch die bestehende Pferdehaftpflichtversicherung abgedeckt sind.

Minderjährige Reitbeteiligungen

Hier gilt zu bedenken, dass bei einer minderjährigen Person in einer Reitbeteiligung, die Erziehungsberechtigten (meistens die Eltern) den Reitbeteiligungsvertrag als auch die o. erwähnte Haftungserklärung unterschreiben müssen. Sie werden in diesem Rechtsverhältnis quasi zu einem Bürgen für die Minderjährige.

Pferd kommt durch die Reitbeteiligung zu Schaden

Eine wichtige Frage ist, was passiert, wenn das Pferd durch die Reitbeteiligung zu Schaden gekommen ist. Wer haftet in diesem Fall? Die Reitbeteiligung haftet grundsätzlich dann, wenn kein sorgfältiger Umgang mit dem Pferd erfolgte. Es wäre allerdings falsch anzunehmen, dass die Reitbeteiligung den Schaden nun der Haftpflicht des Halters melden könnte. Generell sind Schäden, die dem Pferd des Tierhalters dadurch zugeführt werden, ausgeschlossen. Übernommen werden nur Haftungen gegenüber Dritten (Personen, Pferden, Sach- und Vermögensschäden). Muss eine Operation dadurch am eigenen Pferd erfolgen ist diese nur über eine Pferdekrankenversicherung abzusichern.

Dieser Punkt findet sich übrigens bei allen Haftpflichtversicherungen. Eine solche Haftet immer nur für Schäden, die Dritten zugefügt wurden. Nicht aber für die eigenen.

Gewerbliche Nutztiere und die Reitbeteiligung

Wie oben kurz angesprochen, ist die gewerbliche Haltung von Pferde und eine damit verbundene Reitbeteiligung anders zu beurteilen. Beispiel sind dafür Reitschulen. Die Haftung ist anders, als bei der rein privaten Haltung in Deutschland. Generell haftet natürlich auch der gewerbliche Anbieter, sollte eine Sache oder eben eine Person beschädigt bzw. verletzt werden. Allerdings liegt hier der Fokus auf der Verschuldungshaftung.

Kann somit die Reitschule klar nachweisen, dass die notwendige Sorgfalt eingehalten wurde (wozu auch alle entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zählen), haftet sie grundsätzlich nicht nach § 833 BGB. Damit ist die gewerbliche Haltung ein Unterschied zur privaten Nutzung.

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